Die Probezeit bezeichnet einen Zeitraum, in dem vorerst etwas auf Probe gewährt wird, um die Eignung festzustellen. Die hat den Sinn, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegenseitig kennen lernen. Zwar haben Firmen ausgeklügelte Personalauswahlverfahren und Vorstellungsgespräche oder sogar Assessment Center durchgeführt, doch ob der neue Mitarbeiter wirklich für die Position tauglich ist, zeigt sich oft erst in der beruflichen Praxis. Der Arbeitgeber kann sich während der Probezeit einen Eindruck verschaffen, ob der neu eingestellte Arbeitnehmer die Fähigkeiten und Kompetenzen besitzt, um in dem jeweiligen Unternehmen erfolgreich zu arbeiten.
Der Arbeitnehmer wiederum sollte die Probezeit nutzen, um herauszufinden, ob er selbst über einen längeren Zeitraum in der Firma und in der Position arbeiten möchte. Die Probezeit ist also eine Testphase – sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer.
Dauer der Probezeit
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, nach der ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Es kann also komplett darauf verzichtet werden. Allgemein üblich ist eine Probezeit von maximal sechs Monaten. Per privatvertraglicher Regelung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine längere Kündigungsfrist möglich. Das kommt allerdings in der Praxis nur selten vor. Einfacher ausgedrückt : Die Länge der Probezeit hängt stark mit der Komplexität des Jobs zusammen. Je einfacher die Arbeit ist , desto schneller kann man sagen, ob jemand den Anforderungen gewachsen ist, und dementsprechend fällt auch die Probezeit meist kürzer aus.
Krankheit in der Probezeit
Krankheit schützt in der Probezeit nicht vor der Kündigung. Ein Kündigungsschutz besteht für den Arbeitnehmer prinzipiell erst nach sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit, unabhängig von der Länge der Probezeit. Das heißt, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf einer beispielsweise dreimonatigen Probezeit noch keinen Kündigungsschutz genießt. Solange der Arbeitgeber die Sittenwidrigkeit nicht erfüllt, kann er dem Arbeitnehmer bei Krankheit kündigen. Die Probezeit verlängert sich übrigens nicht um die Zeit des krankheitsbedingten Fehlens des Arbeitnehmers.
Urlaub in der Probezeit
Auch in der Probezeit kann der Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Die genaue Anzahl der ihm zustehenden Urlaubstage regelt das Bundesurlaubgesetz. Paragraph 5 besagt, dass ein Arbeitnehmer auch in der Probezeit pro Monat ein Zwölftel seines Jahresurlaubs in Anspruch nehmen kann. Wenn dem Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt wird, er jedoch noch Urlaubstage übrig hat, muss der Arbeitgeber diese auszahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt.