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Sonntag, 12. Juni 2016

Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern und Jugendlichen. Es zählt zu den Gesetzen des sozialen Arbeitsschutzes.

§ 19 Urlaub

(1) Der Arbeitgeber hat Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren.
(2) Der Urlaub beträgt jährlich
1.
mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist,
2.
mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist,
3.
mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist.

§ 9
 
Berufsschule
(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen
1.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.
(2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet
1.
Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden,
2.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden,
3.
im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

§ 8
 Dauer der Arbeitszeit
1) Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.

(2) Wenn in Verbindung mit Feiertagen an Werktagen nicht gearbeitet wird, damit die Beschäftigten eine längere zusammenhängende Freizeit haben, so darf die ausfallende Arbeitszeit auf die Werktage von fünf zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen nur dergestalt verteilt werden, daß die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt dieser fünf Wochen 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei achteinhalb Stunden nicht überschreiten.

(2a) Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt ist, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden beschäftigt werden.

(3) In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden täglich und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.


Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes überwacht das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz. Für den Bergbau ist das Bergamt zuständig. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder auch als Straftat verfolgt werden. Geldbußen sind bis zu 15.000 Euro möglich. Wenn Sie als Arbeitgeber dreimal zu einer Geldstrafe verurteilt wurden, dürfen Sie Jugendliche nicht mehr beschäftigen.

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Ziel ist das Beenden eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunk. Sie wird rechtswirksam, sobald sie dem Vertragspartner zugeht.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Betriebsrat, sofern einer vorhanden ist, über eine Kündigung informiert und gehört werden. Dabei muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung nennen. Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, ohne den Betriebsrat anzuhören, ist die Kündigung unwirksam.
Es gibt zwei Arten von Kündigungen:

  • Die ordentliche Kündigung
    • Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.
    • Dabei sind unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten:
      • Möchte der Arbeitnehmer kündigen, muss er die schriftliche Kündigung vier Wochen vor dem Fünfzehnten oder dem letzten Tag des Kalendermonats seinem Arbeitgeber zukommen lassen.
    • Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber hängt die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, gelten die gleichen Vorschriften wie für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren.

  • Die außerordentliche Kündigung
    • Eine außerordentliche Kündigung erfolgt in der Regel fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Es muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Das kann beispielsweise Diebstahl durch den Arbeitnehmer oder Tätlichkeit durch den Arbeitgeber sein. Bei solchen schweren Vertragsverletzungen kann dem anderen Vertragspartner nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer regulären Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.
    • Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes erfolgen. So kann ein Arbeitgeber, der einen Diebstahl durch den Arbeitnehmer bemerkt, mit der Kündigung nicht drei Monate warten.

Sonntag, 4. Oktober 2015

Ursachen und Möglichkeiten zur Überwindung von Arbeitslosigkeit

 Veränderung der Arbeitswelt

Industrie 4.0: digital, vernetzt, flexibel
  •  Systeme warten sich zunehmend selbst
  • Abschied der Massenproduktion
  • Neue Produktionswirtschaft: Universalmaschine, Computerfrei programmierbare, der jeweiligen Problemstellung anpassbares System
  • „Diesen Trumpf spielt die Universalmaschine aber erst in der Vernetzung voll aus, also in der Kommunikation und im Informationsaustausch zwischen allen beteiligten – bis hin zum Kunden, den man früher „Verbraucher“ nannte. Früher kauften die Leute, was man massenhaft herstellte. Nun bestellen sie, was sie möchten – wie in einem Restaurant, in dem à la carte.“ 

§  In Deutschland stehen 59% aller Stellen zur Disposition, sie können durch Automaten Software, Prozesse und Roboter ersetzt werden.

„An der Spitze der Überflüssigen stehen Büro- und Hilfsarbeitskräfte (mit jeweils 85,7 Prozent Einsparpotenzial), dann Anlagen- und Maschinenbediener sowie Montageberufe (69,2 Prozent), Dienstleistungs- und Verkaufsberufe (68 Prozent).“

Mittwoch, 30. September 2015

Ursachen und Möglichkeiten zur Überwindung von Arbeitslosigkeit

1.       Individuelle Strategien zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit

  • -          Mobil sein
  • -          Zweit-Job
  • -          Weiterbilden
  • -          Ggf Umschulen
  • -          Beruf mit Zukunft wählen
  • -          Vorübergehend niedrigere Löhne akzeptieren
  • -          Niedrigere Einstiegslöhne zulassen
  • -          Ggf mehr / weniger Stunden pro Woche arbeiten
  • -          Flexibel in Arbeitswahl sein


Sonntag, 27. September 2015

Staatliche Unterstützungsangebote bei Arbeitslosigkeit

ALG I: in den zwei Jahren vor Abreitslosigkeit: min. 12 Monate versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis; Auszahlungsdauer: zwischen 6 und 24 Monaten je nach Beschäftigungsdauer -> 60 % des Nettogehalts

ALG II: Bei nicht Erfüllung von ALG I, Anspruch: alle erwerbslosen zw. 15-65-67 Jahren zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes, monatl. 374€ + werden Wohnung und Heizkosten in voller Höhe bezuschusst, sofern Größen und Kosten der Unterkunft angemessen sind.

Zusätzlich: Zuschuss für berufliche Weiterbildung beantragbar, Lehrgangskosten, Beihilfe für Ausrüstung, Fahrkosten Bezuschussung für halbes Jahr bei neuer Beschäftigung, Hilfe bei Umzug


Wird der Arbeitslose während der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig krank, sind die Pflichten des Arbeitslosen ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer in einer Beschäftigung. Die Krankenscheine müssen innerhalb von 3 Tagen an die Agenturen für Arbeit geschickt werden. Die Leistungen der Agenturen für Arbeit werden für 6 Wochen weiter gezahlt. – Nach 6 Wochen: Krankengeld; Nach Ende des Krankengeldbezuges: Erneut arbeitslos melden – mit (persönlichen) Antrag

Sonntag, 7. September 2014

Die betriebliche Einigungsstelle

Das Einigungsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren. Im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betrifft das betriebliche Einigungsstellenverfahren so genannte Regelungsstreitigkeiten, soweit sie Gegenstand zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind. Führen die Verhandlungen der Betriebsparteien in einer solchen Mitbestimmungsangelegenheit (zum Beispiel zu Fragen der Lage der Arbeitszeit oder der betrieblichen Lohngestaltung) nicht zu einer Verständigung in Form einer Betriebsvereinbarung, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, so entscheidet darüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Der Antrag auf Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle kann nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist (§ 98 ArbGG).

Die Einigungsstelle muss ihre Zuständigkeit selbst prüfen. Entsprechend dieser Systematik ist der gerichtliche Kontrollrahmen in einem sich etwaig anschließenden Beschlussverfahren beschränkt. Hält eine der Betriebsparteien den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, haben die Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Einigungsstelle ihre Regelungszuständigkeit verkannt hat. Im Übrigen kann nur die Überschreitung billigen Ermessens durch die Einigungsstelle geltend gemacht werden, und zwar binnen zwei Wochen ab Zustellung des Spruchs.