Donnerstag, 15. Oktober 2015

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Ziel ist das Beenden eines Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunk. Sie wird rechtswirksam, sobald sie dem Vertragspartner zugeht.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber muss der Betriebsrat, sofern einer vorhanden ist, über eine Kündigung informiert und gehört werden. Dabei muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung nennen. Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter, ohne den Betriebsrat anzuhören, ist die Kündigung unwirksam.
Es gibt zwei Arten von Kündigungen:

  • Die ordentliche Kündigung
    • Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann von beiden Vertragspartnern gekündigt werden.
    • Dabei sind unterschiedliche Kündigungsfristen zu beachten:
      • Möchte der Arbeitnehmer kündigen, muss er die schriftliche Kündigung vier Wochen vor dem Fünfzehnten oder dem letzten Tag des Kalendermonats seinem Arbeitgeber zukommen lassen.
    • Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber hängt die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, gelten die gleichen Vorschriften wie für die Kündigung durch den Arbeitnehmer. Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens zwei Jahren.

  • Die außerordentliche Kündigung
    • Eine außerordentliche Kündigung erfolgt in der Regel fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Es muss allerdings ein wichtiger Grund vorliegen. Das kann beispielsweise Diebstahl durch den Arbeitnehmer oder Tätlichkeit durch den Arbeitgeber sein. Bei solchen schweren Vertragsverletzungen kann dem anderen Vertragspartner nicht zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf einer regulären Kündigungsfrist aufrechtzuerhalten.
    • Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des wichtigen Grundes erfolgen. So kann ein Arbeitgeber, der einen Diebstahl durch den Arbeitnehmer bemerkt, mit der Kündigung nicht drei Monate warten.

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