Das
Einigungsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren. Im Unterschied zum
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betrifft das betriebliche
Einigungsstellenverfahren so genannte Regelungsstreitigkeiten, soweit sie
Gegenstand zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind. Führen die
Verhandlungen der Betriebsparteien in einer solchen Mitbestimmungsangelegenheit
(zum Beispiel zu Fragen der Lage der Arbeitszeit oder der betrieblichen
Lohngestaltung) nicht zu einer Verständigung in Form einer
Betriebsvereinbarung, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle
(§ 76 BetrVG) anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von
Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie einem
unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt
eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer
nicht zustande, so entscheidet darüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.
Der Antrag auf Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle kann nur
zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist (§ 98 ArbGG).
Die Einigungsstelle muss ihre Zuständigkeit selbst prüfen.
Entsprechend dieser Systematik ist der gerichtliche Kontrollrahmen in einem
sich etwaig anschließenden Beschlussverfahren beschränkt. Hält eine der
Betriebsparteien den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, haben die
Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Einigungsstelle ihre Regelungszuständigkeit
verkannt hat. Im Übrigen kann nur die Überschreitung billigen Ermessens durch
die Einigungsstelle geltend gemacht werden, und zwar binnen zwei Wochen ab Zustellung
des Spruchs.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen