Sonntag, 7. September 2014

Die betriebliche Einigungsstelle

Das Einigungsstellenverfahren ist kein gerichtliches Verfahren. Im Unterschied zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren betrifft das betriebliche Einigungsstellenverfahren so genannte Regelungsstreitigkeiten, soweit sie Gegenstand zwingender Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind. Führen die Verhandlungen der Betriebsparteien in einer solchen Mitbestimmungsangelegenheit (zum Beispiel zu Fragen der Lage der Arbeitszeit oder der betrieblichen Lohngestaltung) nicht zu einer Verständigung in Form einer Betriebsvereinbarung, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle (§ 76 BetrVG) anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden oder die Anzahl der Beisitzer nicht zustande, so entscheidet darüber das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. Der Antrag auf Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle kann nur zurückgewiesen werden, wenn diese offensichtlich unzuständig ist (§ 98 ArbGG).

Die Einigungsstelle muss ihre Zuständigkeit selbst prüfen. Entsprechend dieser Systematik ist der gerichtliche Kontrollrahmen in einem sich etwaig anschließenden Beschlussverfahren beschränkt. Hält eine der Betriebsparteien den Spruch der Einigungsstelle für unwirksam, haben die Arbeitsgerichte zu prüfen, ob die Einigungsstelle ihre Regelungszuständigkeit verkannt hat. Im Übrigen kann nur die Überschreitung billigen Ermessens durch die Einigungsstelle geltend gemacht werden, und zwar binnen zwei Wochen ab Zustellung des Spruchs.

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