In den folgenden Angelegenheiten ist der Betriebsrat nur zu unterrichten.
Er hat kein Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrecht.
Einstellung von Leitenden Mitarbeitern
Planung des Personalbedarfs
Um- und Erweiterungsbauten
Fragen der Globalen Arbeitsgestaltung
Einführung neuer Produkte
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen