Samstag, 12. August 2017

Wann müssen Unternehmen Pfand annehmen?

Rücknahmepflicht nach Materialart


Seit Mai 2006 sind Einzelhändler oder andere Vertreiber zur Rücknahme jedlicher Pfand pflichtigen Einweggetränkeverpackungen der Materialart verpflichtet, die sie vertreiben. Die Rücknahme pflicht gilt unabhängig davon, ob die Einweggetränkeverpackungen von dem Händler oder einem Wettbewerber verkauft wurden. So muss der Händler,der nur PET-Einwegflaschen anbietet, keine Dosen oder Glasflaschen zurücknehmen, jedoch aber PET-Flaschen unabhängig von ihrer Größe, Form oder Marke.

Ausnahme:
Geschäfte mit einer kleinen Verkaufsfläch können die Rücknahme weiterhin auf die Einweggetränkeverpackungen der Marken beschränken, welche sie in ihrem Angebot haben.

Bei allen Rückgaben ist zu beachten, dass der Verbraucher keinen Pfandanspruch hat, wenn die Pfandwerthaltigkeit der Verpackung (z.B. durch das DPG-Kennzeichen) nicht ersichtlich ist. Denn für Getränkeverpackungen, die z.B. vor Inkrafttreten der Pfandpflicht oder im pfandfreien Ausland gekauft wurden, kann kein Pfand herausverlangt werden.

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