Samstag, 12. März 2016

Befristete Arbeitsverhältnisse

Immer mehr Arbeitsverträge werden für eine bestimmte Zeit abgeschlossen.
Das Arbeitsverhältnis ist nach Ablauf der vereinbarten Termins beendet.

Nicht jeder Arbeitsvertrag darf befristet abgeschlossen werden.
In welchen Fällen eine Befristung erlaubt ist, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Dazu zählen:

  • vorübergehender betrieblicher Bedarf
  • Beschäftigung direkt im Anschluss an eine Ausbildung
  • Vertretung eines anderen Arbeitnehmers (Mutterschaft/Elternzeit)
  • Befristung zur Erprobung 

Es gibt aber auch Ausnahmen
  • Wenn die Dauer von höchstens 2 Jahren abgeschlossen wird.
  • In neu gegründeten Unternehmen, ist eine Befristung von maximal 4 Jahren ohne sachlichen Grund erlaubt.
Befristete Arbeitsverträge müssen immer schriftlich abgeschlossen werden.

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